Steuerliche Aspekte von Fonds

Börse

Hinsichtlich der steuerlichen Aspekte muss man bei den Fonds unterscheiden, ob es sich um offene oder geschlossene Fonds handelt und ob es sich um inländische oder ausländische Fonds handelt. Bei den inländischen offenen Fonds wie Aktienfonds, Rentenfonds oder Geldmarktfonds sind alle Erträge steuerpflichtig. Dabei handelt es sich um Anteile an Dividenden oder Zinsen, auch Kursgewinne sind seit 2009 im Rahmen der Abgeltungssteuer zu versteuern. Im Gegensatz zu früheren Zeiten spielt es für die Steuerpflicht auch keine Rolle mehr, ob die Fondsgesellschaft eine Ausschüttung der Erträge vornimmt oder die Erträge direkt wieder in neue Fondsanteile beim Anleger investiert (thesaurierend). Etwas anders stellt sich die Lage oftmals bei den geschlossenen Fonds dar. Die früher mögliche Verlustzuweisung ist inzwischen deutlich eingeschränkt worden und spielt in der Praxis kaum noch eine Rolle. Daher gelten geschlossene Fonds bei weitem nicht mehr als die "großen" Steuersparmodelle, wie es noch vor einigen Jahren der Fall gewesen ist. Dennoch lassen sich auch hier noch bei einigen Fondsarten Steuern sparen, zum Beispiel bei den so genannten Schiffsfonds. Aufgrund der Tonnagesteuer zur Ermittlung des Gewinns ist es in der Praxis hier so, dass rund 97 Prozent der Erträge für den Anleger steuerfrei sind.

Eine Besonderheit hinsichtlich der zu zahlenden Steuern ist zu beachten, wenn man in ausländische Investmentfonds sein Kapital anlegt. Da man im Normalfall im Ausland außer den Erträgen aus dem Investment in die Fonds keine steuerlich relevanten Einnahmen erzielt, fallen die Erträge in vielen Fällen unter vorhandene Freigrenzen. Da mit vielen Ländern seitens der Bundesrepublik ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, müssen diese Erträge in Deutschland nicht nochmals versteuert werden, sondern unterliegen dann nur noch dem so bezeichneten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht sich zwar durch den im Ausland angefallenen Gewinn der durchschnittliche Steuersatz, der Gewinn wird aber nicht zur steuerlichen Bemessungsgrundlage für den zu errechnenden Steuersatz hinzu gerechnet.

 

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